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 Fertigstellungsbescheinigungen

 
Das "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen" vom 30.03.2000 (BGBI. I, S. 330)
 trat zum 01.05.2000 in Kraft. Es sieht in § 641 a BGB vor, dass die Abnahme eines
 Werkes (Lieferung/Leistung) dadurch ersetzt werden kann, dass ein öffentlich
 bestellter und vereidigter Sachverständiger (oder freier Sachverständiger bei Einigkeit
 der Parteien) dem Auftragnehmer bescheinigt, dass das Werk hergestellt und frei von
 Mängeln ist.
Das Ergebnis ist hier eine so genannte “Fertigstellungsbescheinigung”.

 
 
Ziel des Gesetzgebers ist hier, dem
 Anspruchsberechtigten Auftragnehmer schnell zu
 seiner Vergütung zu verhelfen, wenn diese
 berechtigt eingefordert werden kann.

 Das Gesetz entspricht nun einer, seit langem von
 der Wirtschaft geforderten, Beschleunigung der
 Zahlung von Vergütung bei mängelfreien Werken.


Hier beurteilt der Sachverständige alle Bereiche, bei den Werkvertragsrecht Anwendung findet

Es ist absehbar, das sich hier in Zukunft hier ein deutlicher Schwerpunkt der Tätigkeit des Sachverständigen herausbildet, da teure Gerichtsverfahren vermieden, und Zahlungen für den Auftragnehmer beschleunigt werden.

 

 

 

Info-Download1

 

  Fertigstellungsbescheinigungen.pdf

 

 

 

 

 

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