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Bestellung des Schiedsgutachters
Eine übliche Vorgehensweise ist, dass die Parteien bereits bei Vertragsschluss eine sogenannten Schiedsgutachten-Abrede treffen, indem sie vereinbaren, dass für den Fall der Entstehung von Streitigkeiten bei der Durchführung ihres Vertrages ein für beide Parteien verbindliches Schieds- gutachten zur Entscheidung des Sachverhalts eingeholt werden soll.
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Beide Parteien können aber auch erst im Streitfall die Einschaltung eines Schiedsgutachters vereinbaren.
Der Schiedsgutachter wird iA. von einer neutralen Stelle benannt, von beiden Parteien beauftragt und hat ein neutrales Gutachten zu erstellen.
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